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15.03.2023

Forderungseinzug bei zahlungsunwilligen Schuldnern

Der Gläubiger muss sich zunächst vergewissern, dass die in der Rechnung gewährte Zahlungsfrist bereits verstrichen ist, ohne dass eine Zahlung erfolgt ist. Es gibt keine Vorschrift, die den Gläubiger zu einer bestimmten Anzahl von Mahnungen verpflichtet. Sofern der Schuldner sich noch nicht in Verzug befindet, ist lediglich eine einzige Mahnung notwendig.
Der Schuldner gerät allerdings auch ohne Mahnung in Verzug, wenn seit Übersendung der unbezahlten Rechnung vier Wochen vergangen sind. Die blosse Rechnungsstellung bzw. das Versehen der Rechnung mit einem Zahlungsdatum stellt noch keine Mahnung dar. In Zweifelsfällen ist dem Kunden per Einschreiben eine letzte Frist zur Zahlung zu setzen. Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass bei Nichtzahlung ein deutscher Rechtsanwalt eingeschaltet wird und auch gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
Zinsen
Der Schuldner muss Verzugszinsen bezahlen wegen verspäteter Zahlung, der gesetzliche Zinssatz beträgt bei Privatpersonen 5% und bei gewerblichen Schuldnern 9%-Punkte über dem Basiszinssatz der Bank. Wurde hingegen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden ein höherer Zinsatz festgelegt, gilt dieser höhere Zins. Ist der Schuldner eine Einzelperson oder ist sein Gewerbe nicht im Handelsregister eingetragen, so wird die offene Forderung zur zwangsweisen Vollstreckung durch ein Inkassounternehmen gegeben.
Nach ergebnislosem Mahnen sollte sofort die Betreibung eingeleitet werden, da die Gläubiger grundsätzlich nach der zeitlichen Reihenfolge befriedigt werden. Je länger der Gläubiger wartet, desto mehr andere Gläubiger werden vorher befriedigt, so dass gegebenenfalls nicht mehr genügend pfändbare Habe übrig bleibt.
Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen, so ist als Beitreibungsweg das Zwangsinkasso zu wählen. Dies ist sofort einzuleiten, da unsicher ist, wie lange der Schuldner noch zahlungswillig oder in der Lage sein wird, eine Insolvenz abzuwenden und die ausstehende Zahlung zu leisten.

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