15.03.2023
Forderungseinzug bei zahlungsunwilligen Schuldnern
Der Gläubiger muss sich zunächst vergewissern, dass die in der Rechnung gewährte Zahlungsfrist bereits
verstrichen ist, ohne dass eine Zahlung erfolgt ist. Es gibt keine Vorschrift, die den Gläubiger zu einer
bestimmten Anzahl von
Mahnungen
verpflichtet. Sofern der Schuldner sich noch nicht in Verzug befindet, ist lediglich eine einzige Mahnung
notwendig.
Der Schuldner gerät allerdings auch ohne Mahnung in Verzug, wenn seit Übersendung der
unbezahlten Rechnung
vier Wochen vergangen sind. Die blosse Rechnungsstellung bzw. das Versehen der Rechnung mit einem Zahlungsdatum
stellt noch keine Mahnung dar. In Zweifelsfällen ist dem Kunden per Einschreiben eine letzte Frist zur Zahlung zu
setzen. Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass bei Nichtzahlung ein
deutscher Rechtsanwalt
eingeschaltet wird und auch gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
Zinsen
Der Schuldner muss Verzugszinsen bezahlen wegen verspäteter Zahlung, der gesetzliche Zinssatz beträgt bei
Privatpersonen 5% und bei gewerblichen Schuldnern 9%-Punkte über dem
Basiszinssatz
der Bank. Wurde hingegen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden ein höherer Zinsatz festgelegt, gilt dieser höhere
Zins. Ist der Schuldner eine Einzelperson oder ist sein Gewerbe nicht im Handelsregister eingetragen, so wird die
offene Forderung zur zwangsweisen Vollstreckung durch ein Inkassounternehmen gegeben.
Nach ergebnislosem Mahnen sollte sofort die Betreibung eingeleitet werden, da die Gläubiger grundsätzlich nach
der zeitlichen Reihenfolge befriedigt werden. Je länger der Gläubiger wartet, desto mehr andere Gläubiger werden
vorher befriedigt, so dass gegebenenfalls nicht mehr genügend pfändbare Habe übrig bleibt.
Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen, so ist als Beitreibungsweg das
Zwangsinkasso
zu wählen. Dies ist sofort einzuleiten, da unsicher ist, wie lange der Schuldner noch zahlungswillig oder in der
Lage sein wird, eine Insolvenz abzuwenden und die ausstehende Zahlung zu leisten.