22.03.2023
Forderungsmanagement für Gläubiger
Es ist zu überlegen, ob nicht ein Rückgriff auf Lösungen zu dem Problem des Forderungseinzugs im Zivilprozess
fruchtbar sein kann. Im Rahmen des § 91 ZPO stellt sich die Frage, ob die unterlegene Partei der obsiegenden die
Kosten nur eines Rechtsanwalts zu ersetzen hat, wenn hier ein Wechsel stattgefunden hat, etwa wegen Verweisung des
Rechtsstreits oder wegen eines vorgeschalteten gerichtlichen oder außergerichtlichen Mahnverfahrens.
Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO besteht in solchen Fallen nur insoweit ein Anspruch der klagenden Partei, als in der
Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Dies wird dahin interpretiert, dass die Beauftragung nicht
nur zwingend, sondern unverschuldet sein muss, wobei ein Verschulden des Anwalts dem des Gläubigers gleichsteht.
Die Kostenerstattung im Mahnverfahren hat zu einer Vielfalt an Rechtsprechung und Literatur geführt. Dabei fällt
auf, dass die Verwendung von Standardtexten im Vordergrund steht, und ferner, dass diese Text der Mahnschreiben
denjenigen gleichen, welche im Bereich der Erstattung von
Inkassokosten
verwendet werden. Dabei werden alle Forderungen überwacht, von sehr hohen bis zu sehr schuldnerfreundlichen
Entscheidungen.
Verzugskosten
Ob und wann aus der Regelung über die Beauftragung eines Inkassounternehmens Schlüsse auf die Entscheidung zum
Anspruch sämtlicher Verzugskosten gezogen werden können, ist streitig. Dies kommt in Betracht, wenn der Auftrag
an dden Verkäufer erfolglos geblieben ist, und deshalb auch noch ein Anwalt beauftragt werden musste, um ein
gerichtliches Verfahren einzuleiten, und anschließend die Zwangsvollstreckung durchzuführen.
Die Fälle sind allerdings nicht vergleichbar, gleichgültig, ob ein Rechtsanwälte erst nachträglich beauftragt
wurde, oder ob von vornherein das
Forderungsmanagement
vom Rechtsanwalt durchgeführt wurde.
Die Mehrkosten beruhen stets auf einer freien Entscheidung des Gläubigers, während sie bei den Inkassokosten auf
den Entschluss des Schuldners, nicht zu bezahlen, zurückzuführen sind. Auch der Anwalt kann außerhalb des freien
Beliebens des Gläubigers stehen, wenn kausal bei Nichtzahlung durch den Schuldner nicht nur dessen Verhalten,
sondern auch der Entschluss des Gläubigers, das
Forderungsmanagement von einem Inkassounternehmen
durchführen zu lassen war. Eine Parallele besteht
hier in der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten: Wenn sich der Wohnsitz des Schuldners nicht mit
dem Ort der Niederlassung des Gläubigers deckt, dieser aber für das Mahnverfahren
einen Anwalt beauftragt, welcher am Gerichtsstand des Schuldners zugelassen ist. Hier ergibt sich gegenüber den
allgemeinen Problemen nach Widerspruch des Schuldners im Mahnverfahren keine Besonderheit.
Zahlungsfähigkeit
Weil die Frage im prozessualen Kostenrecht begründet ist, läßt sich erkennen, wie auch hier zusätzliche Kosten
verursacht werden. Auch wird erkennbar, in welchem Ausmaß Rechtsunsicherheit herrscht, und die Voraussehbarkeit
gerichtlicher Entscheidung beeinträchtigt ist.
Die Rechtslage aus §91 ZPO kann aber nicht auf den materiell-rechtlich Anspruch übertragen werden. Dieser
beschränkt den
Zahlungsanspruch
bewusst, und er statuiert das Prinzip der Kostenerstattung; nur notwendige Kosten
werden ersetzt. Wenn schon die Auffassung vertreten wird, dass im Mahnverfahren alle Verzugskosten samt Zinsen
grundsätzlich zu ersetzen sind, dann wird dies noch viel mehr beim materiell-rechtlichen Anspruch auf
unverzügliche Bezahlung der gesamten offenen Forderung gelten; jedenfalls auch für die
Übersetzungskosten,
die die Zahlungsfähigkeit im Bereich des zahlungsunwilligen Schuldners vor Gericht feststellen.